Bürger- und Heimatverein e.V.
Satzung BHV Hemer e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der im Jahre 1923 gegründete Verein führt den Namen Bürger- und Heimatverein Hemer e.V. und hat seinen Sitz in Hemer.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Heimatbundes e.V., Münster.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Geschäftsstelle des Vereins ist das Felsenmeer-Museum Hemer.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss heimatverbundener Bürger, parteipolitisch und konfessionell neutral, heimatpolitisch engagiert.
Er hat die Aufgabe, die natürliche, historische und kulturelle Identität der Heimat zu pflegen, dabei Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen und weiterzuentwickeln.
Er will die Geschichte des Heimatraumes erforschen, sie den Bürgern vermitteln und damit die Heimatverbundenheit festigen. Ein besonderes Anliegen ist es ihm, das Stadtbewusstsein zu stärken, um die Bürger zur Mitverantwortung und Mitarbeit in allen Fragen des öffentlichen Lebens zu veranlassen.
(2) Die Heimatpflege des Vereins umfasst insbesondere Natur- und Landschaftsschutz, Ortsbildpflege, Denkmalpflege, Tierschutz, Ausgrabungen und Ausstellungen, Vorträge und Diskussionsabende, kulturelle Veranstaltungen, heimatkundliche Wanderungen und Exkursionen, den Aufbau heimatkundlicher Sammlungen, den Betrieb des Felsenmeer-Museums, die Herausgabe einer Heimatzeitschrift sowie einer Veröffentlichungsreihe heimatkundlichen Inhalts.
(3) Zur Verwirklichung seiner umfassenden Aufgaben bemüht sich der Verein um die Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung der Stadt Hemer sowie mit den Ortsvereinen.
(4) Tätigkeit und Vermögen des Bürger- und Heimatvereins dienen ausschließlich und unmittelbar den vorstehend aufgeführten gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Vereine, Körperschaften und Unternehmen aller Art können dem Verein als korporative Mitglieder angehören.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) Ausschluss
c) Austritt
(5) Der Ausschluss kann erfolgen wegen eines die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigenden Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund (z.B. Beitragsrückstand für mindestens zwei Jahre). Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen seinen Beschluss ist Widerspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
(6) Der Austritt ist jederzeit möglich, zu viel entrichtete Beiträge werden auf Antrag erstattet. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Rückständige Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
§ 4
Beiträge
(1) Der Verein erhebt jährlich Beiträge. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB, setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden
dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Stellvertretenden Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Pressesprecher und
bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt vor Eintritt in die Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit die jeweils zu wählende Anzahl der Beisitzer.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein.
(2) Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Geldvermögen des Vereins und führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
(3) Zahlungen für den Verein nimmt er gegen seine alleinige Quittung in Empfang; zu Zahlungen für Vereinszwecke ist er bei Beträgen über 2.000,– Euro nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter berechtigt.
(4) Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung Jahresrechnung zu legen. Der Stellv. Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister in seiner Geschäftsführung; er vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
(5) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte. Er fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Verhandlungsführer und von ihm zu unterschreiben sind.
(6) Der Pressesprecher unterhält enge Kontakte zu den Vertretern der heimischen Presse und zu den sozialen Medien und informiert diese in Abstimmung mit dem Vorsitzenden über Veranstaltungen und Beschlüsse des Vereins.
(7) Der Vorstand beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, der insbesondere den Beisitzern Aufgabenfelder und Befugnisse zuweist.
§ 8
Wahl und Amtszeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung – auf Antrag in geheimer Wahl – für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie müssen dem Verein angehören.
(2) Ersatzwahlen, die durch das vorzeitige Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden sollten, erfolgen auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur nächsten regulären Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt wurde.
§ 9
Sachkundige Personen, Arbeitskreise
1) Der Vorstand kann bei Bedarf zu seinen Sitzungen – oder einzelnen Tagesordnungspunkten – sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(2) Um bestimmte Aufgaben zu erfüllen oder besondere Fragestellungen zu erörtern, können Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind an die Vorgaben des Vorstandes gebunden, wobei der Vorstand Befugnisse delegieren kann.
§ 10
Kostenerstattung
(1) Die Organe des Vereins und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen und nachgewiesenen Auslagen, soweit diese im Auftrage des Vorstandes angefallen sind.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Vierteljahr, statt; sie wird durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(3) Die Ladungsfrist beträgt in jedem Falle 2 Wochen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Satzungsänderungen,
4. Festsetzung der Beiträge,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Aufgaben, die ihr außerdem durch die Satzung übertragen sind.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Vertreter.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Nicht anwesende Mitglieder können nicht zur Wahl als Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer gestellt werden, es sei denn, sie haben dem Vorsitzenden ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher erklärt.
(7) Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(8) Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen, der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und jährlich dem Amtsgericht einzureichen ist.
§ 12
Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Vorsitzende, die sich nicht mehr im Amt befinden, zu Ehrenvorsitzenden ernennen und Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können auf Einladung als beratende Mitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht befreit.
§ 13
Kassenprüfung
Die alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer haben die Kassenführung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und über das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Das Sachvermögen des Vereins
Über das Sachvermögen des Vereins ist ein Verzeichnis zu führen, das stets auf dem Laufenden zu halten ist. Bei der Übergabe des Vereinsvermögens durch einen ausscheidenden Vorstand an den neugebildeten Vorstand ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem übergebenden und dem übernehmenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 15
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Hemer, mit der Auflage, es zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung tritt an die Stelle der am 14. März 1975 beschlossenen Satzung, die durch Beschlüsse vom 26.04.1979, 15.03.2000, 21.02.2001, 17.05.2017 und 02.05.2018 ergänzt und abgeändert wurde.
Hemer, den 02.05.2018